Träger öffentlicher Belange TöB

Träger öffentlicher Belange, kurz TöB, sind Behörden und andere - auch privatrechtlich organisierte - Institutionen, denen die Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben durch Gesetz übertragen ist und deren (hoheitlicher) Aufgabenbereich von einer Flurbereinigung berührt wird.
Hierzu zählen insbesondere die Gemeinden, Verbandsgemeinden und Landkreise.
Die im Rahmen der Ländlichen Bodenordnung geplanten Maßnahmen werden mit den Trägern öffentlicher Belange abgestimmt.
Sie werden bereits vor Einleitung eines Verfahrens benachrichtigt und sollen der zuständigen Flurbereinigungsbehörde mitteilen, ob und welche das voraussichtliche Verfahrensgebiet berührende Planungen beabsichtigt sind.
Die nach § 29 Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten Naturschutzverbände gelten nicht als Träger öffentlicher Belange; sie sind diesen aber gleichgestellt und werden umfassend beteiligt.